Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung

SchulKonfVO

§ 5 Amtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/5#abs-1 (1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/5#abs-2 (2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.

§ 4 § 6