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SchulInfraVO§ 10a Zuweisungen für das Wohnen für Auszubildende
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-1 (1) Enthalten die Zuweisungen Mittel für das Wohnen für Auszubildende, sind die folgenden Absätze zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-2 (2) Eine Förderung wird nur für Wohnheime zur mobilitätsbedingten Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung gewährt, die mit einer Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-3 (3) Der Zuweisungsempfänger hat auf etwaigen Bauschildern auch auf die Förderung aus Mitteln des Bundes hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-4 (4) Der Zuweisungsbescheid wird mit einer Nebenbestimmung erlassen, die gewährleistet, dass die geförderten Wohnheimplätze während der Dauer der Zweckbindung nur von solchen Schülerinnen und Schülern belegt werden, die in Textform versichert haben, sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht anderweitig mit Wohnraum am Schulort versorgen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-5 (5) § 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-6 (6) Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der die in § 7 Absatz 2 Satz 3 geforderten Angaben enthält. Ergänzend enthält jeder Antrag folgende weitere Angaben:
1. die zu modernisierende oder neu zu errichtende Wohnfläche auf der Grundlage einer Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Zahl der zu modernisierenden oder neu zu errichtenden Wohnheimplätze einschließlich der Angaben, in welcher Zahl sie
a)
vollständig barrierefrei oder
b)
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sind, und
3. eine Versicherung, dass das Wohnheim für die Dauer der Zweckbindungsfrist mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-7 (7) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 und 3 enthält der Verwendungsnachweis zusätzlich folgende Angaben:
1. die von den Angaben gemäß Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch die Maßnahme tatsächlich realisierten Werte,
2. eine Versicherung, dass die erforderliche behördliche Erlaubnis für den Betrieb des Wohnheims nach dem Landesjugendhilfegesetz vorliegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/10a#abs-8 (8) Abweichend von § 8 wird die Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides jeweils zum 1. März eines Jahres in den Raten ausgezahlt, die im Zuweisungsbescheid festgelegt sind.