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SchulInfraVO

§ 9 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/9#abs-1 (1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger für die Baumaßnahme innerhalb von sechs Monaten nach deren Fertigstellung gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/9#abs-2 (2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem Nachweis über das realisierte Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche und aus einem zahlenmäßigen Nachweis der berücksichtigungsfähigen Baukosten ohne Vorlage von Belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/9#abs-3 (3) Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/9#abs-4 (4) Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Baumaßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren. Zur Aufbewahrung sind auch Datenträger zugelassen. Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/9#abs-5 (5) Sofern die Bewilligungsstelle Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 8 § 10