Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulinfrastrukturverordnung

SchulInfraVO

§ 8 Auszahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zuweisungen werden von der Bewilligungsstelle wie folgt ausgezahlt:

1. 40 Prozent der Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides,

2. 50 Prozent der Zuweisung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und

3. 10 Prozent der Zuweisung nach Prüfung des Verwendungsnachweises, soweit sich daraus keine Beanstandungen ergeben und keine Rückforderungen geltend gemacht werden.

§ 7 § 9