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SchulInfraVO

§ 7 Antragsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/7#abs-1 (1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/7#abs-2 (2) Kreisfreie Städte übermitteln der Bewilligungsstelle auf der Grundlage des verfügbaren Budgets eine Liste mit den Baumaßnahmen, für welche Zuweisungen beantragt werden. Bei der Aufteilung des verfügbaren Budgets sollen Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahl berücksichtigt werden. Die Antragsliste muss zu jeder Baumaßnahme folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1. die Bezeichnung der Schule einschließlich ihrer Adresse oder die Bezeichnung des Wohnheims einschließlich seiner Adresse und derjenigen der dazugehörenden Schule,

2. eine Kurzbeschreibung,

3. einen Zeitplan für die Realisierung,

4. beim Neubau, bei der Erweiterung und bei der Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen das Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche oder alternativ eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276 sowie eine Erklärung, welche Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung kommen soll,

5. bei einer Gesamtsanierung eine Erklärung des Bauplaners, dass diese wirtschaftlich einem Neubau entspricht,

6. für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276,

7. eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten oder einer oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen, die Gesamtbaukosten einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist, sowie eine Erklärung zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs des Zuweisungsempfängers und

8. eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten oder einer oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Baumaßnahme nicht auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Zuweisung zurückgenommen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/7#abs-3 (3) Für die Gewährung von Zuweisungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, bedarf es eines schriftlichen Antrages. Anträge sind bis zum 1. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag muss die Angaben und Anlagen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 8 enthalten.

§ 6 § 8