Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 68 Lehrerkonferenz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/68#abs-1 (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/68#abs-2 (2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/68#abs-3 (3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/68#abs-4 (4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/68#abs-5 (5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 68 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.05.2014 – 19 B 203/14Rechtswidrigkeit der Überweisung in eine Parallelklasse wegen fehlerhafter Besetzung der Teilkonferenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 – 2 L 725/10
- VG Aachen, 29.06.2009 – 1 K 2140/08
- BAG, 20.10.2016 – 6 AZR 715/15Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten angestellten LehrerinZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 07.07.2026 – 18 L 1074/26Rechtmäßigkeit der Entlassung eines volljährigen Schülers von der Schule wegen unentschuldigter Fehlstunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 27.06.2024 – 18 K 2967/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.01.2015 – 19 A 2031/13Zitiert von 12
- LAG Köln, 05.09.2008 – 11 Sa 766/08
- OVG NRW, 02.04.2008 – 1 A 3615/06.PVLZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.