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# § 30 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Lernmittel

Schulgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.

(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,

3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und

5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.

(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.

(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.

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Zitiervorschlag: § 30 SchulG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30

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