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SchulG§ 126 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/126#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch (§ 41 Absatz 1 Satz 1) oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule (§ 54 Absatz 4 Satz 1) nicht nachkommt,
2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgt (§ 36 Absatz 2 und 3),
3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem Kurs zur sprachlichen Förderung (§ 36 Absatz 2 und 3) verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt,
4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2),
5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,
6. als Eltern oder als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung (§ 54 Absatz 4 Satz 2) nicht nachkommt,
7. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Absatz 2) errichtet oder betreibt oder
8. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/126#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule (§ 53 Absatz 3 Nummer 5) ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 5 unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/126#abs-3 (3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/126#abs-4 (4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 126 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.07.2014 – 19 B 682/14Zitiert von 7
- OVG NRW, 05.07.2006 – 19 B 991/06Zitiert von 6
- BVerfG, 21.07.2009 – 1 BvR 1358/09Schulpflicht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde in einem bußgeldrechtlichen Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OLG Hamm, 24.05.2022 – 5 RBs 152/22
- OVG NRW, 28.04.2022 – 19 B 1918/21Zitiert von 7
- OVG NRW, 23.12.2020 – 19 B 1756/19Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.08.2016 – 19 B 760/16Schulrecht: Öffentlich-rechtliche Elternpflicht zur Sorge für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme schulpflichtiger Kinder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 24.08.2016 – 19 E 555/16Zitiert von 11
- OLG Hamm, 08.04.2013 – 3 RBs 360/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.