Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW

SchulG

§ 119 Rechtsstellung, Bezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/119#abs-1 (1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/119#abs-2 (2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.

Zwölfter Teil

Datenschutz,

Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt

Datenschutz

§ 118 § 120