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SchulG§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/38#abs-1 (1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/38#abs-2 (2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/38#abs-3 (3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/38#abs-4 (4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/38#abs-5 (5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.