Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/123#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/123#abs-2 (2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 123 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.07.2023 – 19 B 561/23Zitiert von 15
- OVG NRW, 04.01.2022 – 19 B 1431/21Zitiert von 5
- VG Münster, 17.11.2017 – 1 K 341/16Zitiert von 14
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26Schulrecht: Anspruch eines chronisch kranken Schülers auf Teilnahme an einer Klassenfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 07.07.2026 – 18 L 1074/26Rechtmäßigkeit der Entlassung eines volljährigen Schülers von der Schule wegen unentschuldigter Fehlstunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 10.07.2025 – 19 B 217/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.12.2024 – 18 L 2925/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.12.2022 – 19 B 1129/22 und 19 E 702/22
- OVG NRW, 23.09.2022 – 19 B 970/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.