Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 12 Sekundarstufe I
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/12#abs-1 (1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/12#abs-2 (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind
1. der Erste Schulabschluss,
2. der Erweiterte Erste Schulabschluss und
3. der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben:
1. der Mittlere Schulabschluss und
2. der Erweiterte Erste Schulabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/12#abs-3 (3) Der Erste Schulabschluss wird nach Klasse 9, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach Klasse 10 vergeben. Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/12#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 12 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.06.2020 – 19 B 725/20.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 08.02.2017 – 19 B 1514/16
- OVG Niedersachsen, 22.01.2016 – 4 LC 297/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.05.2014 – 12 B 466/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.11.2011 – 19 E 1442/10Zitiert von 2
- BAG, 18.02.2021 – 6 AZR 205/20Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-LZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.08.2025 – 19 B 675/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.05.2025 – 19 B 427/25Zitiert von 1
- VG Köln, 22.02.2024 – 10 L 217/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.