Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.