Gesetze / Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
SchuFV§ 12 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2015 I S. 1412
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