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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1412
BGBl. 2015 I S. 1412 · 2.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Vom 27. Juli 2015
Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner
seinen Sitz hat.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam
zu übermitteln (übermittelter Datensatz).“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vornamen, Geburtsdatum und
Geburtsort“ durch die Wörter „Vornamen und Geburtsdatum“ ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Evaluierung
Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von
Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit
den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1412. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5ee5f0c4a9a7d94f….