Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/14#abs-1 (1) Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/14#abs-2 (2) Die Schiedsstelle wird grundsätzlich in der in § 2 Abs. 2 bestimmten Besetzung tätig. Wenn es im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geboten erscheint, kann eine Schiedsperson die Verhandlung allein führen.

§ 13 § 15