Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/2#abs-1 (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/2#abs-2 (2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.