Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/15#abs-1 (1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/15#abs-2 (2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

§ 14 § 16