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# § 14 SchiedsG

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.

(2) Die Schiedsstelle wird grundsätzlich in der in § 2 Abs. 2 bestimmten Besetzung tätig. Wenn es im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geboten erscheint, kann eine Schiedsperson die Verhandlung allein führen.

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Zitiervorschlag: § 14 SchiedsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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