Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 8 Unterrichtsort
Stand: 02.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/8#abs-1 (1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/8#abs-2 (2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.01.2020 – 19 A 1095/17Zitiert von 5
- VG Köln, 05.10.2021 – 10 L 1557/21
- OVG NRW, 05.04.2023 – 19 A 2512/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2021 – 19 E 643/20
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2006 – 4 K 4556/03
- OVG NRW, 28.11.2025 – 19 A 2173/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 24.03.2017 – 1 K 90/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.