Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 4 Kostenträger
Stand: 02.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/4#abs-1 (1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/4#abs-2 (2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2).
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 4 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 12.12.2008 – 9 K 1383/06
- OVG NRW, 28.11.2025 – 19 A 2173/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.06.2022 – 19 A 2748/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 14.07.2016 – 19 A 2538/13Zitiert von 3
- VG Köln, 15.04.2024 – 10 K 2883/23
- VG Arnsberg, 16.09.2022 – 12 K 1438/20
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 07.05.2026 – 4 K 1635/23
- LSG NRW, 16.12.2021 – L 9 BK 13/21
- SG Aachen, 23.08.2021 – S 11 BK 2/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.