Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung

SchfkVO

§ 3 Zuständigkeit

Stand: 02.07.2021

Nordrhein-Westfalen21 Entscheidungen

Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

←§ 2 →§ 4