Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 3 Zuständigkeit
Stand: 02.07.2021
Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 3 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 09.11.2015 – 1 L 2897/15Zitiert von 3
- VG Köln, 19.03.2014 – 10 K 3120/13Zitiert von 3
- LSG NRW, 13.01.2011 – L 5 KR 22/09Zitiert von 1
- VG Aachen, 04.08.2008 – 9 L 255/08Zitiert von 1
- VG Münster, 23.02.2007 – 1 K 1207/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 08.09.2006 – 9 K 479/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.07.2026 – 10 L 1701/26Kein Anspruch auf Einzelbeförderung im Schülerspezialverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 27.07.2026 – 10 L 1648/26Kein Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelbeförderung im Rahmen der Schülerbeförderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.10.2015 – 19 B 1045/15, 19 E 863/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.