Art 40
Stand: 10.06.2019
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1.
durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2.
durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3.
durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 40 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 25.01.2000 – 22 U 171/99
- OLG Hamm, 12.06.2012 – I-7 U 3/12
- OLG Köln, 14.06.1996 – 19 U 254/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.