Art 41
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/41#abs-1 (1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/41#abs-2 (2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.