Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 41

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/41#abs-1 (1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/41#abs-2 (2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

Art 40 Art 42