Art 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/18#abs-1 (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/18#abs-2 (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.