Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 36 Versandhandel, Beauftragter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.