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# § 36 SchaumwZwStV 2010 — Versandhandel, Beauftragter

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 36 SchaumwZwStV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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