Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 30 Steuertarif
Stand: 10.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30#abs-1 (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30#abs-2 (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30#abs-3 (3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent
136 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30#abs-4 (4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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