Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG

§ 30 Steuertarif

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
2.
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-4 (4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

←§ 25 →§ 27