Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 30 Steuertarif
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse
136 Euro/hl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/30?asof=2022-01-01#abs-4 (4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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