Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung SchauHV § 3 Ordnungswidrigkeiten Stand: 10.06.2019 Bund Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.