Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung
SchauHV§ 1 Versicherungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-1 (1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-2 (2) Versicherungspflichtig sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-3 (3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
Änderungsverlauf
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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