Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung

SchauHV

§ 1 Versicherungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-1 (1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-2 (2) Versicherungspflichtig sind:

1.
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
2.
Schießgeschäfte,
3.
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
4.
Zirkusse,
5.
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
6.
Reitbetriebe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/1#abs-3 (3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
2.
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
§ 2