Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung

SchauHV

§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/2#abs-1 (1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchauHV/2#abs-2 (2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.

§ 1 § 3