Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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