Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/26925 · S. 73
Zu Artikel 5 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes) Infolge der Einführung elektronischer Schuldverschreibungen entsteht Anpassungsbedarf im Schuldverschrei- bungsgesetz dort, wo auf eine Urkunde oder Verbriefung abgestellt wird, d. h. in den §§ 2, 10 Absatz 3 Satz 2 und § 21 Absatz 1. Die übrigen Regelungen Schuldverschreibungsgesetzes sind technikneutral formuliert, so dass sie ohne weiteres auf elektronische Schuldverschreibungen angewendet werden können. Zu Nummer 1 (Änderung § 2) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung des neuen Absatzes 2. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Bei Satz 1 handelt es sich an dieser Stelle nur um eine Klarstellung der besseren Verständlichkeit halber; denn es ergibt sich bereits aus der allgemeinen Regelung in § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, dass der Emittent vor der Eintragung des Wertpapiers im Wertpapierregister die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle zugänglich zu machen hat. Diese Regelung wird hier wiederholt, damit Satz 2 eine ver- ständliche Anknüpfung hat. Satz 2 stellt klar, dass Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen aufgrund einer Mehrheitsentscheidung der Gläubigerversammlung erst wirksam werden, wenn sie in den bei der register- führenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind. Auch diese Regelung ergibt sich im Grunde bereits aus der allgemeinen Regelung über Änderungen der Emissionsbedingungen in § 5 Absatz 2 eWpG. Zu Nummer 2 (Änderung § 10 Absatz 3 Satz 2) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 3 (Änderung § 21) Zu Buchstabe a (Einfügung Absatz 2) § 21 Absatz 2 enthält eine an die Niederlegung und Änderung von Emissionsbedingungen nach § 5 eWpG ange- passte Regelung zu
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BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 240.253–242.209 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP