Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- LG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 3-05 O 89/22
- OLG Köln, 13.01.2014 – 18 U 174/13Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/16#abs-1 (1) Der Schuldner hat jedem Gläubiger auf Verlangen in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur Beschlussfassung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/16#abs-2 (2) Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Anleihebedingungen etwas anderes vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/16#abs-3 (3) Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift. Findet die Gläubigerversammlung im Inland statt, so ist die Niederschrift durch einen Notar aufzunehmen; bei einer Gläubigerversammlung im Ausland muss eine Niederschrift gewährleistet sein, die der Niederschrift durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der in der Gläubigerversammlung erschienen oder durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der Anlagen verlangen.