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SchV

§ 5 Abberufung und Niederlegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/5#abs-1 (1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der zuständigen Bezirksregierung abberufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/5#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die zuständige Bezirksregierung abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/5#abs-3 (3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Bezirksregierung zu benachrichtigen.

§ 4 § 6