Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung
SchV§ 4 Amtsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/4#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/4#abs-2 (2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre bisherige Funktion über den Ablauf der Amtsperiode hinaus aus.