Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 4 Amtsdauer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/4#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/4#abs-2 (2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre bisherige Funktion über den Ablauf der Amtsperiode hinaus aus.

§ 3 § 5