(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der zuständigen Bezirksregierung abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die zuständige Bezirksregierung abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Bezirksregierung zu benachrichtigen.