Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Einrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/6#abs-4 (4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bezirksregierung können an der Sitzung teilnehmen.

§ 5 § 7