Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 11 Entscheidungen der Schiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/11#abs-1 (1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/11#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/11#abs-3 (3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.

§ 10 § 12