(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten.
(3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.