Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung
SchV§ 12 Verfahrensgebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/12#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von bis zu 2 500 € erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/12#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle durch Beschluß. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.