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SchV

§ 12 Verfahrensgebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/12#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von bis zu 2 500 € erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/12#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle durch Beschluß. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 11 § 13