Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung
SchV§ 16 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch das für Soziales zuständige Ministerium erlassen werden.