Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 1 Bildung der Schiedsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird bei der Bezirksregierung Köln eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, (Schiedsstelle Eingliederungshilfe) und bei der Bezirksregierung Münster eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, (Schiedsstelle Sozialhilfe) gebildet und für jede Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/1#abs-2 (2) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/1#abs-3 (3) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster üben jeweils die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.

§ 2