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§ 1 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Bildung der Schiedsstellen

Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird bei der Bezirksregierung Köln eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, (Schiedsstelle Eingliederungshilfe) und bei der Bezirksregierung Münster eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, (Schiedsstelle Sozialhilfe) gebildet und für jede Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle.

(3) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster üben jeweils die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.