Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle Eingliederungshilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/2#abs-2 (2) Die Schiedsstelle Sozialhilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/2#abs-3 (3) Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/2#abs-4 (4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Bezirksregierungen sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 1 § 3