Gesetze / Schiffsunfalldatenbankgesetz
SchUnfDatG§ 6 Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Durchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte (BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle übertragenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der
auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und vorbehaltlich § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an über- oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies
durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 553 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.