Gesetze / Schiffsunfalldatenbankgesetz

SchUnfDatG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt

1.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
2.
auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
3.
für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
2.
Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.
§ 2