Gesetze / Schiffsunfalldatenbankgesetz
SchUnfDatG§ 7 Löschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/7#abs-1 (1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/7#abs-2 (2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/7#abs-3 (3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.