Gesetze / Schiffsunfalldatenbankgesetz
SchUnfDatG§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und nutzen. Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer Auswertungen erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchUnfDatG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 150 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.